Am 25. März 2020 beschloss die Bundesregierung, dass Mietrückstände aus dem Zeitraum Anfang April bis 30. Juni 2020, soweit sie auf den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie beruhen – nicht zu einer Kündigung des Mietverhältnisses führen dürfen. Die Zentral Boden Immobilien Gruppe (ZBI) berichtet, dass per 30.6.2020 im Gesamtbestand aller verwalteten Immobilien durchschnittlich nur 1,8 Prozent aller Einheiten von Mietstundungsbegehren betroffen sind. Dabei wurden bei wohnwirtschaftlich genutzten Flächen 50 Prozent weniger Mietstundungen beantragt als bei gewerblich genutzten Flächen.
Auch diese Erfahrung unterstreicht, dass Wohnungen zu stabileren Einnahmen führen als Gewerbeflächen.
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