Insolvenzschutz für Versicherungsvermögen in Luxemburg

Der Insolvenzschutz für Versicherungsvermögen ist in Luxemburg deutlich besser geregelt als in Deutschland. Im Falle einer Insolvenz eines Versicherungsunternehmens in Luxemburg besteht für das Vermögen der Versicherungskunden – im Gegensatz zu den Regelungen in Deutschland – ein absolutes Vorrecht vor allen anderen Forderungen, die gegen das Versicherungsunternehmen erhoben werden.

Supervorrecht für die Versicherungskunden in Luxemburg

Die häufig auch „Supervorrecht“ genannte Bevorzugung des Vermögens der Versicherungskunden in Luxemburg stellt ein Schlüsselelement für den Schutz der Vermögenswerte von Gläubigern dar, die Versicherungsverträge bei einem luxemburgischen Versicherungsunternehmen abgeschlossen haben. Diese Bevorzugung ermöglicht es den Versicherungsnehmern, die Forderungen aus der Erfüllung ihrer Versicherungsverträge vorrangig vor allen anderen Gläubigern der Versicherungsgesellschaft – insbesondere dem Staat, den Mitarbeitern und den Sozialversicherungseinrichtungen – einzutreiben.

Behandlung als Sondervermögen schützt das Vermögen der Versicherungskunden

Gemäß dem luxemburgischen Gesetz muss das Versicherungsunternehmen die Vermögenswerte zur Deckung ihrer Versicherungsverpflichtungen zudem als Sondervermögen behandeln, das getrennt von ihrem eigenen Vermögen verwaltet wird. Die zur Deckung dienenden Vermögenswerte müssen bei einer Depotbank hinterlegt werden. Zwischen der Versicherungsgesellschaft und der Bank wird eine Depotvereinbarung geschlossen, die den Vorgaben der Luxemburgischen Versicherungsaufsicht (CAA = Commissariat aux Assurances) entspricht. Erst wenn das CAA diese Vereinbarung geprüft und genehmigt hat, darf das Versicherungsunternehmen Vermögenswerte seiner Versicherungskunden bei der Depotbank allokieren.

Diese gesetzlichen Vorschriften stellen sicher, dass die Versicherungsnehmer und/oder die aus dem Versicherungsvertrag Begünstigten die Eigenschaft von „superbevorrechtigten“ Gläubigern haben. Ihr Versicherungsvermögen wird stets als Sondervermögen behandelt.

Einzigartiger Rechtsschutz in Europa

Dieses System zum Schutz der Versicherungsnehmer wird häufig auch als „Sicherheits-Dreieck“ bezeichnet. Diese Bezeichnung resultiert aus der gesetzlich vorgeschriebenen Zusammenarbeit der drei Akteure Versicherungsgesellschaft, Depotbank und CAA.

Dieses Sicherheitsdreieck bietet einen in Europa einzigartigen Rechtsschutz für die Kunden eines in Luxemburg ansässigen Versicherungsunternehmens.

Voller Schutz auch für fondsgebundene Versicherungen

Die Vorschriften zur Bildung von Sondervermögen gelten in Luxemburg gleichermaßen für konventionelle wie auch für fondsgebundene Versicherungen und auch für Versicherungen mit garantierter Rendite. Jedes dieser Vermögen ist vorrangig der Erfüllung der Verpflichtungen aus den entsprechenden Verträgen vorbehalten.

Neues Gesetz vom August 2018 verstärkt den Schutz

Vor dem Hintergrund von erhöhten Risiken auf den Finanzmärkten wurden durch ein Gesetz vom 10. August 2018 die bestehenden Vorschriften durch die Erläuterung der Verfahrensweisen für die Umsetzung dieses Sicherheits-Dreiecks verstärkt. Das Supervorrecht der Versicherungsgläubiger auf das ihren Verträgen entsprechende Sondervermögen gilt nunmehr als erstrangiges Vorrecht.

Quellen:

Veröffentlichung der ACA (Association des Compagnies de Réassurances vom 25.02.2019

Fragen und Antworten zum Sicherheitsdreieck und das Gesetz vom 10. August 2018

Walter Feil