Offenlegung

Informationen per 10. März 2021

Als Anlageberater gemäß § 34f GewO und als Versicherungsmakler gemäß § 34d GewO sind wir verpflichtet, schon vor Aufnahme einer Geschäftsbeziehung über unseren Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken zu informieren. Dieser gesetzlichen Verpflichtung kommen wir wie vorgesehen durch diese Offenlegung auf der Webseite nach.

Bitte berücksichtigen Sie: Die Informationen über „ESG“ – gerechte Investitionen, „nachhaltige Investitionen, „SRI“ – konforme Investitionen, Berücksichtigung der „SDGs“ und zahlreiche weitere Merkmale, anhand derer man ein Investment in Zusammenhang mit „Nachhaltigem Investieren“ beurteilen könnte, nehmen von Tag zu Tag zu. Diese Information bezieht sich auf den uns bekannten Stand per 10. März 2021. Zusätzliche Erläuterungen stellen wir auf dieser Webseite unter den Menüpunkten „News“ und „ESG/Nachhaltigkeit“ jeweils gemäß dem aktuellen Stand bereit. Hinweise und Vorschläge, wie Sie Ihre persönlichen Prioritäten in Zusammenhang mit ESG- konformen Investments umsetzen können, erarbeiten wir für Sie im Rahmen einer persönlichen Beratung.

Nachhaltigkeitsrisiken bei Finanzprodukten

Als Nachhaltigkeitsrisiken (ESG-Risiken) werden Ereignisse oder Bedingungen aus den drei Bereichen Umwelt (Environment), Soziales (Social) und Unternehmensführung (Governance) bezeichnet, deren Eintreten negative Auswirkungen auf den Wert der Investition bzw. Anlage haben könnten. Diese Risiken können einzelne Unternehmen genauso wie ganze Branchen oder Regionen betreffen.

Beispiele für Nachhaltigkeitsrisiken sind:

  • Umwelt:
    In Folge des Klimawandels könnten vermehrt auftretende Extremwetterereignisse ein Risiko darstellen. Dieses Risiko wird auch physisches Risiko genannt. Ein Beispiel hierfür wäre eine extreme Trockenperiode in einer bestimmten Region. Dadurch könnten Pegel von Transportwegen wie Flüssen so weit sinken, dass der Transport von Waren beeinträchtigt werden könnte.
  • Soziales:
    Im Bereich des Sozialen könnten sich Risiken zum Beispiel aus der Nichteinhaltung von arbeitsrechtlichen Standards oder des Gesundheitsschutzes ergeben.
  • Unternehmensführung:
    Beispiele für Risiken im Bereich der Unternehmensführung sind etwa die Nichteinhaltung der Steuerehrlichkeit oder Korruption in Unternehmen.

 

Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in der Beratung (Art. 3 TVO)

Die Anbieter von Anlageprodukten informieren in vorvertraglichen Informationen, ob und wie sie Nachhaltigkeitsrisiken bei der Zusammenstellung ihrer Anlageprodukte berücksichtigen. Bei der Auswahl von Anbietern und deren Anlageprodukten berücksichtigen wir diese Informationen. Anbieter bzw. Anlageprodukte, die keine Strategie zur Erkennung von Nachhaltigkeitsrisiken haben, beziehen wir nicht in unsere Empfehlungen ein.

Im Rahmen der persönlichen Beratung erörtern wir, ob und in welchem Umfang die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken bei der Investmententscheidung erkennbare Vor- bzw. Nachteile für den Investor bedeuten.

Ergänzend hierzu stellen wir Anlageportfolios bereit, die besonders auf die Einhaltung von ESG-Kriterien fokussiert sind. Hierzu nutzen wir neben den Informationen der jeweiligen Anbieter von Anlageprodukten auch die Auswertungen und Kommentierungen von Organisationen, die sich auf die Analyse von Anlageprodukten in Bezug auf die Berücksichtigung von ESG-Kriterien spezialisiert haben.

Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (Art. 4TVO)

Im Rahmen der persönlichen Beratung besprechen wir mögliche nachteilige Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren. Dabei berücksichtigen wir die Informationen, die die Anbieter von Anlageprodukten zu ihrer Nachhaltigkeit zur Verfügung stellen. Wir weisen allerdings darauf hin, dass die Verfügbarkeit von Informationen, die zur Beurteilung von Anlageprodukten in Zusammenhang mit Nachhaltigkeitskriterien dienlich sein könnten, noch lückenhaft und teilweise sogar widersprüchlich sind. Weitere Informationen gemäß jeweils aktuellem Stand veröffentlichen wir auf der Webseite unter „News“ und unter „ESG / Nachhaltigkeit“.

Vergütungspolitik bei der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken (Art. 5 TVO)

Die Vergütung für unsere Anlageberatung und die Vermittlung von Anlageprodukten wird nicht davon beeinflusst, ob die Anlageprodukte Nachhaltigkeitsrisiken berücksichtigen oder nicht.